Zahlungsverkehr

Meldebescheinigung

Was ist bei einer Legitimation per Reisepass oder Personalausweis ohne Adresseintrag zu beachten?

Als deutsches Kreditinstitut ergibt sich unsere Verpflichtung zur Legitimationsprüfung aus §154 AO Abs. 2, in welcher ausgeführt ist, dass wir uns Gewissheit über die Person und Anschrift eines Verfügungsberechtigten zu verschaffen haben.

Dies geschieht aufgrund der uns auferlegten Nachweispflichten regelmäßig über amtlich anerkannte Dokumente, d.h. eine Legitimationsprüfung kann über einen Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung erfolgen. Bei europäischen Varianten des Personalausweises ohne Eintragung der Meldeadresse ist ebenfalls eine Meldebestätigung erforderlich.

Seit dem 01.07.2005 sind alle Kreditinstitute im Rahmen der EU – Zinsverordnung gehalten, bei Kontoeröffnungen die jeweilige Steuer – Identifikationsnummer ( TIN ) des Kontoinhabers festzuhalten. Hat das jeweilige Land, in dem dieser ansässig ist, eine TIN erteilt, ist diese anhand eines beweiskräftigen Dokumentes ( z.B. lokaler Steuerbescheid, ID – Karte, Bescheinigungsmuster etc. ) nachzuweisen.

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