"Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine Steuer-Identifikationsnummer (TIN) zu. Diese ist grundsätzlich bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben, also auch bei Mitteilung einer Bank gegenüber den Finanzbehörden.
Die TIN besteht aus einer Ziffernfolge, wobei die letzte Stelle eine Prüfziffer darstellt.
Natürliche Personen (Privatpersonen) erhalten eine Steuer-Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer." (§139 AO)
Über die Steuer-Identifikationsnummern soll eine einheitliche Besteuerung sämtlicher in der EU ansässigen Personen erreicht werden.
In einigen Ländern der EU (z.B. Griechenland, Irland, Italien, Polen, Litauen etc.) ist die Vergabe von Steuer-Identifikationsnummern bereits heute schon Pflicht. Kunden, die in diesen Ländern wohnhaft sind, sind seit dem 01.07.2005 verpflichtet, sich anhand der ihnen zugeordneten TIN zu legitimieren. Hat das jeweilige Land, in dem der Kunde ansässig ist, eine TIN erteilt, ist diese anhand eines beweiskräftigen Dokumentes (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID – Karte, Bescheinigungsmuster etc.) nachzuweisen.
In Deutschland wurden Steuer-Identifikationsnummern 2007 eingeführt. Seither ist jeder Bundesbürger verpflichtet, sich ebenfalls anhand seiner TIN legitimieren zu lassen.