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Damit Sie die Antwort auf Ihre Frage möglichst schnell finden, haben wir unseren Bereich „Häufige Fragen“ nach Themen gegliedert.

Häufige Fragen

Girokonto

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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Kredit

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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Wertpapiere

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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Sparen und Anlegen

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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Technik und System

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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Sonstiges

Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?

Neben den exakten Daten zum Empfängerdepot sind auch Angaben zur Übertragsart erforderlich. Hier ist zu unterscheiden, ob beispielsweise ein Gläubigerwechsel stattfindet, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen soll und ob die sogenannten Steuertöpfe mit übertragen werden sollen oder nicht .

1. Übertrag auf ein eigenes Depot
Sie übertragen Ihre Fondsanteile auf ein eigenes Depot bei einem anderen Institut. Da beide Depots auf Ihren Namen lauten, besteht kein Gläubigerwechsel (gilt auch für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten). In diesem Fall werden Ihre Anschaffungsdaten eins zu eins übertragen. Somit bleibt der Status Altbestand für Fondsanteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, auch nach dem Übertrag in die neue Verwahrstelle bestehen.
Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit den Verlustverrechnungstopf und den Quellensteuertopf auf das neue Depot zu übertragen

2. Übertrag auf ein Depot einer dritten Person (Schenkung)
Hier handelt es sich um einen unentgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Sie übertragen einer dritten Person Fondsanteile. Da es sich rechtlich um eine Schenkung handelt, führen wir für diese Transaktion keine Steuern ab.
Die Informationen über den Übertrag werden an das zuständige Finanzamt übermittelt. Es kann sich um Depotüberträge an Kinder, Enkelkinder oder andere dritte Personen handeln. Bitte beachten Sie bei Schenkungen die vom Gesetzgeber eingeräumten Freibeträge. Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.

3. Verkauf durch Übertrag
Hier handelt es sich um einen entgeltlichen Übertrag mit Gläubigerwechsel. Diese Art der Überträge wird für steuerliche Zwecke wie ein fiktiver Verkauf in Ihrem Depot und wie ein fiktiver Kauf im Empfängerdepot behandelt; dadurch werden die Anteile beim Empfänger zum mitgelieferten Preis eingebucht. Entstehen bei dieser Form des Übertrags zum Verkaufsstichtag Gewinne, so werden diese entsprechend in Ihrem Depot versteuert. Der Empfänger erhält die übertragenden Fondsanteile mit den jeweiligen Daten des Übertragsstichtages. Die übertragenen Fondsanteile sind somit Neubestände.

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