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Depoteröffnung / Depotüberträge / Depotschließung
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Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?
Bei einem Depotübertrag ist zu unterscheiden zwischen ohne Gläubigerwechsel, mit Gläubigerwechsel, Schenkung, Übertrag an Ehepartner oder Erbschaft. Ein Gläubigerwechsel liegt dann vor, wenn der empfangende Depotinhaber ungleich dem abgebenden Depotinhaber ist.
Bei einem Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel teilt das übertragende Kreditinstitut dem übernehmenden Kreditinstiut die Anschaffungsdaten der Wertpapiere mit. Die Daten werden bei der Besteuerung im Falle der Veräußerung/Fälligkeit berücksichtigt.
Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt als Veräußerung. Deshalb erfolgt ggf. ein Abzug der Abgeltungsteuer.
Schenkungen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, lediglich eine Meldung an das Finanzamt wird angezeigt.
Übertrag an Ehepartner oder Gemeinschaftsdepots mit Ehepartner unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, lediglich eine Meldung an das Finanzamt wird angezeigt.
Erbschaft unterliegt nicht der Abgeltungsteuer, lediglich eine Meldung gemäß Erschaftssteuergesetz erfolgt.