Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Geschäftsbedingungen netbank AG I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Banken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. 4-7 II. Bedingungen für die Online-Nutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8-9 III. Bedingungen für das Telefon-Banking . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 10 B. Produktbezogene Geschäftsbedingungen I. Bedingungen für das Einlagengeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 -11 II. Bedingungen für Konten und Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11-22 III. Bedingungen für das Kreditgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22-24 C. Bedingungen für Wertpapiergeschäfte I. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 24-26 II. Bedingungen für die Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26-28 III. Sonderbedingungen für Termingeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28-29 IV. Ergänzende Bedingungen für das Telefon-Orderverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 V. Sonderbedingungen für netbank Online-Börsenorder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 A. Allgemeine Geschäftsbedingungen netbank AG I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB Banken) Die Bank ist Mitglied des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und des Verbandes der Sparda-Banken e.V., Frankfurt a.M. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen 1.1 Geltungsbereich Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den Scheckverkehr, für den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen. 1.2 Änderungen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank absenden. 2. Bankgeheimnis und Bankauskunft 2.1 Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist. 2.2 Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. 2.3 Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen. 2.4 Empfänger von Bankauskünften Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden. 3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden 3.1 Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Ab weichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches), in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 3.2 Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. 3.3 Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten. 4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckungszeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckungszeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. 6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden 6.1 Geltung deutschen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. 6.2 Gerichtsstand für Inlandskunden Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden. 6.3 Gerichtsstand für Auslandskunden Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Kontoführung 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) 7.1 Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. 7.2 Frist für Einwendungen, Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen- Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist zur Fristwahrung unabhängig von dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Bank. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. 8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank 8.1 Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. 8.2 Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. 8.3 Information des Kunden; Zinsberechnung Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches) unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde. 9. Einzugsaufträge 9.1 Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 9.2 Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden. 10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten 10.1 Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. 10.2 Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 10.3 Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verpflichtung der Bank zur Ausübung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 10.4 Umrechnungskurs Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Mitwirkungspflichten des Kunden 11. Mitwirkungspflichten des Kunden 11.1 Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches) mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. 11.2 Klarheit von Aufträgen und Überweisungen Aufträge und Überweisungen jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und Überweisungen können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel bei Lastschrift- und Scheckeinreichungen und Überweisungen) auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer, der angegebenen Bankleitzahl und der angegebenen Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen müssen als solche gekennzeichnet sein. 11.3 Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrages oder einer Überweisung Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrages oder einer Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen oder Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. 11.4 Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. 11.5 Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen und Überweisungen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). Kosten der Bankdienstleistungen 12. Zinsen, Entgelte und Auslagen 12.1 Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen. 12.2 Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 12.3 Änderung von Zinsen und Entgelten Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung) kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ändern. 12.4 Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Zinsen und Entgelten Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten nach Absatz 3 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen und Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. 12.5 Auslagen Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut). 12.6 Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen Bei Kreditverträgen, die nach § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Schriftform bedürfen, richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet (§ 494 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei Überziehungskrediten nach § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich der maßgebliche Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die die Bank dem Kunden übermittelt. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 13.1 Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. 13.2 Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder • sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält. 13.3 Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach § 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank 14.1 Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen sie im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). 14.2 Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld, jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. 14.3 Ausnahmen vom Pfandrecht Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank. 14.4 Zins- und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen. 15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln 15.1 Sicherungsübereignung Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln. 15.2 Sicherungsabtretung Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere). 15.3 Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere. 15.4 Gesicherte Ansprüche der Bank Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt. 16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung 16.1 Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. 16.2 Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl freizugebender Sicherheiten auch auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). 16.3 Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. 17. Verwertung von Sicherheiten 17.1 Wahlrecht der Bank Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. 17.2 Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht. Kündigung 18. Kündigungsrechte des Kunden 18.1 Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 18.2 Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. 18.3 Gesetzliche Kündigungsrechte Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 19. Kündigungsrechte der Bank 19.1 Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen. 19.2 Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. 19.3 Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, • wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren, oder • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach § 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich. 19.4 Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges bei der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen. 19.5 Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke). Schutz der Einlagen 20. Einlagensicherungsfonds 20.1 Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30% des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Bank. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bdb.de abgefragt werden. 20.2 Ausnahmen vom Einlegerschutz Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. 20.3 Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. 20.4 Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. 20.5 Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. II. Bedingungen für die Online-Nutzung Sonderbedingungen für die Abwicklung von On– line-Transaktionen auf der Basis des PIN-/iTAN-Verfahrens und des mobilen TAN-Verfahrens mit der netbank AG (im Folgenden Bank genannt) 1. Teilnahme und Berechtigung Jeder Kunde wickelt seine Bankgeschäfte über Online-Systeme im Rahmen des jeweiligen durch die Bank angebotenen Umfangs ab. Veränderungen des Umfangs der angebotenen Leistungen werden dem Kunden über das Online-System zur Kenntnis gebracht. Die jeweilige Leistungsinanspruchnahme obliegt ausschließlich dem Kunden, soweit nicht Mitwirkungshandlungen der Bank erforderlich werden, die in der Benutzerführung als solche ausgewiesen sind. Zur Abwicklung der Bankgeschäfte benötigt der Kunde • eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) sowie in einer Transaktionsliste enthaltene indizierte Transaktions-Nummern (iTANs), die ihm von der Bank schriftlich bekannt gegeben bzw. übersandt werden oder • ein Mobiltelefon. Die Übersendung der PIN und der iTANs an den Kunden erfolgt durch getrennte Übergabeschreiben. Die Antragstellung des Kunden auf Bereitstellung der Start-PIN und der ersten iTAN-Liste sowie die Übermittlung dieser Zugangsdaten durch die Bank erfolgen nicht über Online-Systeme. Zu beachten hierbei, dass die Online-Start-PIN identisch mit der Telefon- Start-PIN ist. Begriffsbestimmung mobiles TAN-Verfahren Beim mobilen TAN-Verfahren ist ein Mobiltelefon erforderlich. Das Mobiltelefon besteht aus dem entsprechenden Gerät (ME) sowie aus der Chipkarte (SIM) des Telefonkommunikations- Netzbetreibers. Für das mobile TAN-Verfahren wird der Telefonkommunikationsanschluss des Online-Banking-Nutzers registriert. Auf das registrierte Mobiltelefon wird dem Nutzer von der Bank bei Bedarf eine iTAN durch eine Textmeldung (SMS) übermittelt. 2. Zugang zum Online-System Der Kunde erhält Zugang zu den über Online-Systeme angebotenen Dienstleistungen, wenn er zuvor seine Kontonummer, seine PIN sowie den vom System angezeigten Zugriffscode eingegeben hat. Bei Erstzugang zu den Online-Systemen ist der Kunde aus Sicherheitsgründen verpflichtet, die ihm zugeteilte PIN (Start-PIN) nach der von der Bank bekannt gegebenen Verfahrensanleitung in eine nur ihm persönlich bekannte, individuelle PIN umzuwandeln. Darüber hinaus hat der Kunde in der während der Online-Kontakte angezeigten Benutzerführung in den dort vorgesehenen Fällen jeweils zusätzlich eine iTAN anzugeben. Bei Vorgängen, die der Eingabe einer iTAN bedürfen, hat der Kunde die iTAN zur Übermittlung an die Bank freizugeben. Bereits nach erstmaliger Freigabe einer iTAN zur Übermittlung an die Bank kann diese iTAN nicht mehr verwendet werden. Verwendung der iTAN beim mobilen TAN-Verfahren Der Online-Banking-Nutzer erhält von der Bank auf Anforderung durch eine entsprechende Online-Anwendung einer Textmeldung (SMS) mit einer iTAN auf das registrierte Mobiltelefon. Die so übermittelte mobile TAN ist nur für den Auftrag zu nutzen, für den er angefordert wurde. 3. Bearbeitung von Kundenaufträgen Der Kunde hat während der Online-Sitzung die Verfahrensanleitung, insbesondere die ihm angezeigte Benutzerführung, zu beachten. Fehler bei Transaktionen, die auf einem Verstoß gegen die Verfahrensanleitung oder einem Abweichen von der Benutzerführung beruhen, hat der Kunde selbst zu vertreten. Aufträge erteilt der Kunde durch die in der Benutzerführung vorgeschriebene Freigabe zur Übermittlung. Kundenseitige Berichtigungen der Aufträge sind möglich, sofern diese noch nicht zur Ausführung weitergeleitet bzw. noch nicht von der Bank ausgeführt worden sind. Über Online-Systeme erteilte Kundenaufträge werden im Rahmen des systemtechnisch bedingten Arbeitsablaufes bearbeitet. Die Bank bestätigt die Entgegennahme eines Auftrages zur Ausführung. Die generelle oder zeitweise Nichtausführbarkeit von Aufträgen aufgrund von Störungen oder bei nicht bedingungsgemäßer Auftragseingabe wird durch Meldungen in der Benutzerführung angezeigt. 4. Mitwirkungspflicht des Kunden bei der Auftragserteilung Der Kunde hat bei der Erteilung von Aufträgen die Verfahrensanleitung, insbesondere die ihm während des Online-Kontaktes angezeigte Benutzerführung, zu beachten und alle von ihm eingegebenen Daten und die Auftragsbestätigung der Bank auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und nicht oder nicht richtig ausgefüllte Felder können Rückfragen und Missverständnisse zur Folge haben, die zur Nichtausführung oder zur Verzögerung der Ausführung von Aufträgen des Kunden führen können. Die Bank wird den Kunden informieren, wenn infolge einer unklaren Auftragserteilung Aufträge nicht oder nicht sofort ausgeführt werden können. Für seine eigenen Unterlagen obliegt es dem Kunden, Aufzeichnungen über erteilte Weisungen und Aufträge zuzuführen. Erklärungen des Kunden sind abgegeben, wenn er sie zur Übermittlung abschließend freigegeben hat. Bei Vorgängen, die der Eingabe einer iTAN bedürfen, ist die Übermittlung der iTAN Voraussetzung für die gewünschte Transaktion. 5. Geheimhaltung von PIN und iTANs Die PIN muss vor dem Zugriff Dritter wirksam geschützt werden. Die iTAN-Liste ist mit besonderer Sorgfalt und getrennt aufzubewahren. Dies soll verhindern, dass iTANs abhanden kommen und missbräuchlich in den Online-Systemen verwendet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass • keine andere Person Kenntnis von der PIN oder den iTANs erlangt • aus Sicherheitsgründen PIN und die iTANs insbesondere nicht mittels Soft- und/oder Hardware gespeichert werden • die PIN beim Zugang zu den Online-Systemen vom Kunden ausnahmslos manuell eingegeben wird • bei Eingabe der Online-PIN und iTAN Dritte diese nicht ausspähen können • die dem Nutzer zur Verfügung gestellte iTAN-Liste oder das für den iTAN-Empfang registrierte Mobiltelefon sicher verwahrt wird. Jede Person, die PIN und mindestens eine iTAN kennt oder in ihren Besitz kommt, hat die Möglichkeit, über Online-Systeme zu Lasten des Kunden Verfügungen vorzunehmen. Auch Mitarbeitern der Bank darf die PIN oder iTAN nicht mitgeteilt werden. Die Mitarbeiter der Bank sind nicht befugt, die PIN oder iTAN beim Kunden zu erfragen. Auch sonstigen Ersuchen auf Bekanntgabe der PIN und/oder iTANs ist nicht stattzugeben. 6. Änderung PIN und Sperren von PIN und iTANs Der Kunde kann jederzeit seine PIN ändern oder sperren lassen oder eine neue Start-PIN anfordern. In diesen Fällen wird die bisherige PIN ungültig. Der Kunde kann zudem jederzeit seine iTANs sperren (dreimalige Eingabe einer falschen iTAN) oder sperren lassen. Die gesperrten iTANs sind dann gelöscht und nicht mehr verwendbar. Auf Anforderung des Kunden wird die Bank ihm eine Transaktionsliste neuer iTANs (indizierte iTAN-Liste) übersenden. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die Sperrung seiner PIN und der iTANs über das Online-System (nicht jedoch per E-Mail) vorzunehmen, es sei denn, dies ist ihm nach den tatsächlichen Umständen nicht möglich. Einzelheiten zur Änderung und Sperrung sowie zur Entsperrung der PIN und der iTANs regelt die Benutzerführung. 7. Änderungs-, Sperr- und Unterrichtungspflichten des Kunden Ist dem Kunden bekannt, dass ein Dritter Kenntnis von der PIN oder von iTANs erhalten hat, so ist er verpflichtet, unverzüglich seine PIN zu ändern oder sperren zu lassen und die nicht verbrauchten iTANs sofort zu sperren oder sperren zu lassen. Darüber hinaus hat er die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Zugang der Benachrichtigung gelten die üblichen Geschäftszeiten der Bank. Entsprechende Verpflichtungen des Kunden zur Änderung oder Sperre der PIN sowie zur Sperre der iTAN oder zur Unterrichtung der Bank bestehen auch dann, wenn der Kunde auch nur den Verdacht hat, dass Dritte von der PIN oder den iTANs Kenntnis erlangt haben könnten. Einzelheiten zur Sperrung von iTANs und Änderung der PIN regelt die Benutzerführung. Stellt der Online-Banking-Nutzer den Verlust seines Mobiltelefons oder der SIM-Karte fest oder besteht der Verdacht seiner missbräuchlichen Nutzung, so ist er verpflichtet, die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Zusätzlich ist das Telefon auch beim jeweiligen Mobilfunkbetreiber zu sperren. 8. Zugangssperre für Online-Systeme Der Zugang zu den Online-Systemen der Bank wird unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus Sicherheitsgründen automatisch ganz oder teilweise gesperrt. a) Wird dreimal hintereinander eine falsche PIN eingegeben, so wird der Zugang zu den Online-Systemen vollständig gesperrt. Diese Sperre kann der Kunde nicht von sich aus aufheben. Dies ist nur unter Mitwirkung der Bank möglich. b) Werden dreimal hintereinander falsche iTANs eingegeben, so werden alle noch nicht verbrauchten iTANs gelöscht. In diesem Falle muss sich der Kunde an die Bank wenden, die ihm eine neue iTAN zur Verfügung stellt. c) Die Bank ist berechtigt, den Zugang zu ihren Online-Systemen aus Sicherheitsgründen jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verdacht der missbräuchlichen Nutzung des Online-Systems besteht, oder wenn der Kunde die Sperrung wünscht. Diese Sperre kann der Kunde nicht von sich aus aufheben. Dies Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. ist nur unter Mitwirkung der Bank möglich. Die Bank wird den Kunden über Sperren, die er nicht selbst aufheben kann, unverzüglich informieren, es sei denn, er hat die Sperrung selbst veranlasst. 9. Haftung bei missbräuchlicher Verwendung der PIN und iTANs Die netbank AG haftet für die von ihr zu vertretenden Schäden, die dem Kunden durch fehlerhafte Leistungserbringung durch die netbank AG oder von ihr eingeschalteter Dritter entstanden sind, soweit nicht ein Pflichtverstoß des Kunden für den Schaden ursächlich war. Die netbank AG ist bei einem eingetretenen Schaden von der Verpflichtung zum Schadensersatz befreit, wenn: • sie den Nachweis erbringt, dass der Schaden durch einen Pflichtverstoß des Kunden entstanden ist und • ein Verschulden der netbank AG oder von ihr eingeschalteter Dritter nicht vorliegt und • auf dem Rechner, von dem aus Online-Transaktionen durchgeführt wurden, kein Virenscanner mit täglich aktualisierten Signaturen und keine Personal-Firewall installiert war sowie • alle empfohlenen Updates für das Betriebssystem nicht durchgeführt wurden. 10. Verfügungsrahmen des Kunden Die Bank kann Verfügungen, die über Online-Systeme abgewickelt werden, der Höhe und Anzahl nach begrenzen. Der Kunde darf Verfügungen über Online-Systeme nur in Höhe seiner Guthaben bei der Bank oder in Höhe eines eingeräumten oder geduldeten Überziehungslimits oder seines Kredites vornehmen. Auch wenn der Kunde diesen Verfügungsrahmen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, Verfügungen des Kunden über Online-Systeme zuzulassen und das Konto entsprechend zu belasten. Aus Sicherheitsgründen sind Überweisungen und Daueraufträge auf eigene oder fremde Konten nur bis zu einem bestimmten Höchstverfügungsbetrag pro Tag möglich. 11. Nutzung des Online-Systems im Ausland Für die Benutzung des Online-Systems der Bank im Ausland gelten die jeweiligen Gesetze bzw. Bestimmungen des Landes, die z.T. sehr unterschiedlich im Hinblick auf Technik und Nutzung von Datennetzen sein können. Insoweit kann hierfür die Bank keine Haftung übernehmen. 12. Kündigung Der Kunde ist jederzeit berechtigt, seine Teilnahme an den Online-Systemen zu kündigen. Die Bank ist berechtigt, die Teilnahme des Kunden an den Online-Systemen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich zu kündigen. Die Bank ist ferner berechtigt, die Teilnahme des Kunden an den Online-Systemen fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung dieser Geschäftsverbindung unzumutbar werden lässt. Ein derartiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die netbank AG als Entscheidungsgrundlage für die Einräumung eines Überziehungslimits oder einer Kreditausreichung von erheblicher Bedeutung waren oder b) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden eintritt oder einzu treten droht und dadurch die vertragliche Erfüllung von eingegangenen Verbindlich keiten gegenüber der netbank AG gefährdet ist oder c) der Kunde seine PIN oder die iTANs missbräuchlich verwendet oder leichtfertig miss bräuchlich verwenden lässt oder d) der Kunde die ihm obliegenden Verpflichtungen trotz Hinweis der Bank wiederholt verletzt. 13. Auswirkungen der Kündigung Der Kunde darf die Online-Systeme und damit auch seine PIN und die iTANs ab Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr benutzen. Sofern die Bank berechtigt ist, die Geschäftsverbindung über die Nutzung von Online-Systemen aus wichtigem Grund zu kündigen, ist sie befugt, den Zugang zu den Online-Systemen, die PIN und die iTANs des betreffenden Kunden zu sperren. Die Bank ist auch befugt, solche Sperren vorzunehmen, wenn die Berechtigung des Kunden zur Nutzung von Online-Systemen durch eine ordentliche Kündigung beendet wurde. 14. Entgelte Die für die Nutzung der Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte sind aus dem jeweils gültigen und im Online-System der Bank veröffentlichten Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich. Für darin nicht aufgeführte Leistungen der Bank, die in unmittelbarem Kundenauftrag bzw. im vermuteten Kundeninteresse erbracht werden und für die nach allgemeiner Erfahrung ein Entgelt zu erwarten ist, kann die Bank die Höhe der Entgelte besonders festlegen (§ 315 BGB). Der Kunde trägt die Zugangs-, Nutzungs- und Telefonkosten für die Online- Nutzung des Banksystems. 15. Änderung Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Preis- und Leistungsverzeichnisses werden dem Kunden über das Online-System bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Darauf wird ihn die Bank jeweils besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen der Bank außerhalb der Online-Systeme zugegangen sein. 16. HBCI Für die Bereitstellung des HBCI-Standards zur Abwicklung von Online-Banking werden gesonderte Bedingungen erstellt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sowie die jeweiligen Sonderbedingungen für die einzelnen Geschäftssparten in der jeweils gültigen Fassung. 17. Hinweis nach §13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) Alle im Rahmen des Online-Banking anfallenden personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung von der Bank und gegebenenfalls dem von ihr beauftragten Rechenzentrum innerhalb Deutschlands bzw. der Europäischen Union verarbeitet. Sonderbedingungen für die digitale Postbox 1. In der digitalen Postbox werden dem Kunden Auszüge und Mitteilungen, die den Geschäftsverkehr mit der netbank AG betreffen auf verschlüsselten Internetseiten von der netbank AG zum Abruf elektronisch bereitgestellt. Auszüge und Mitteilungen, die in der digitalen Postbox bereitgestellt werden, werden in Papierform nicht mehr versandt. Der Kunde verzichtet durch die Nutzung der digitalen Postbox ausdrücklich auf den postalischen Versand aller Auszüge und Mitteilungen seitens der netbank AG. Dessen ungeachtet kann die netbank AG einzelne Mitteilungen auf Kosten des Kunden zusenden, wenn sie dies auch unter Abwägung der Interessen des Kunden für gerechtfertigt hält. Stellt die netbank AG fest, dass der Kunde seine Kontoauszüge nicht innerhalb von einem Kalenderquartal abruft, wird sie ihm die Auszüge auf seine Kosten zusenden. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Auszüge und Mitteilungen aus der digitalen Postbox abzurufen (insbesondere jedoch den Quartalsabschluss des Girokontos) und die Inhalte zu prüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind der netbank AG unverzüglich anzuzeigen. 2. Die netbank AG garantiert die Unveränderbarkeit der Daten in der digitalen Postbox. Diese Garantie gilt nicht, soweit die Daten außerhalb der digitalen Postbox gespeichert oder aufbewahrt werden. Zu beachten ist, dass aufgrund der individuellen Hard- oder Softwareeinstellung ein Ausdruck nicht immer mit der Darstellung am Bildschirm übereinstimmt. Soweit die Dokumente verändert oder in veränderter Form in Umlauf gebracht werden, übernimmt die Bank hierfür keine Haftung. Die Anerkennung der in der digitalen Postbox gespeicherten Dokumente durch Steuer- oder Finanzbehörden kann durch die netbank AG nicht gewährleistet werden. 3. Die netbank AG speichert die in der digitalen Postbox enthaltenen und durch den Kunden gelesenen Dokumente für die Dauer von 90 Tagen. Nach Verstreichen dieser Frist entfernt die netbank AG die entsprechenden Dokumente aus der digitalen Postbox. Falls ein Nachdruck erforderlich sein sollte, kann dies durch eine Anfrage bei der netbank AG erfolgen. Hierbei gilt das Preisverzeichnis der netbank AG. 4. Soweit der Kunde den Kontoauszug nicht bereits vorher abgerufen hat, gilt er am Tag nach der Bereitstellung als zugegangen. 5. Der Kunde kann die Nutzung der digitalen Postbox jederzeit online oder schriftlich kündigen. Der Kunde verpflichtet sich, bei einer Kündigung unmittelbar alle Dokumente aus der digitalen Postbox auszulesen und diese eventuell abzuspeichern. 6. Die netbank AG kann die Nutzung der Postbox jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der netbank AG, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Die netbank AG kann des Weiteren das digitale Postbox- System teilweise oder ganz aus technischen Gründen jederzeit einstellen. Eine Verpflichtung der netbank AG zur Aufrechterhaltung des digitalen Postbox-Systems besteht nicht. III. Bedingungen für Telefon-Banking Sonderbedingungen für die Abwicklung von Bankgeschäften per Telefon 1. Grundsätzlich sind die Bankgeschäfte mit der netbank AG über Online-Systeme abzuwickeln. Der Kunde ist jedoch auch zur Abwicklung von Bankgeschäften über den Telefonservice der netbank AG in dem dort angebotenen Umfang berechtigt. Dazu erhält er mit den Kontoeröffnungsunterlagen eine „Start-PIN“. Diese PIN ist sowohl die „Start-Telefon-PIN“ als auch die „Start-Online-PIN“. Der Kunde ändert diese Start-PIN sofort in seine persönliche und nur ihm bekannte Telefon-PIN als auch Online-PIN. 2. Der Kunde hat Zugang zum Telefonservice, wenn er seine Kontonummer sowie seine Telefon-PIN angegeben hat. 3. Hat der Kunde diese, von ihm selbst gewählte Telefon-PIN im Bedarfsfall vergessen, so hat er die Möglichkeit, sich mit einem vereinbarten Telefon-Kennwort zu legitimieren. Dieses kann dazu unter dem „Banking Applett“ Rubrik Service/Bankangebote (www. netbank.de) nach der Kontoeröffnung hinterlegt werden. 4. Die netbank AG ist berechtigt, sich vor der Ausführung derartig erteilter Aufträge, Gewissheit über die Identität des Auftraggebers zu verschaffen oder sogar einen schriftlichen Auftrag zu verlangen. 5. Über den Telefonservice erteilte Kundenaufträge werden im Rahmen des banküblichen Arbeitsablaufes bearbeitet. Zur Vermeidung von Missverständnissen hat sich der Kunde nach Erteilung eines Auftrages von der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ausführung des Auftrages durch die netbank AG zu informieren (insbesondere über Online-Zugänge). 6. Der Kunde kann im Rahmen des Telefonservices der netbank AG Überweisungsaufträge in Höhe des vereinbarten Verfügungsrahmens erteilen. Die netbank AG wird den Kunden informieren, wenn sie Überweisungsaufträge wegen Überschreitung des Rahmens nicht ausführt. Der Kunde darf nur im Rahmen seines Guthabens oder eines vorher eingeräumten Kredites verfügen. Die netbank AG ist jedoch berechtigt, Verfügungen auch bei mangelndem Guthaben auszuführen und das Konto zu belasten. 7. Um Missbrauch zu vermeiden, darf der Kunde seine Telefon-PIN sowie das Telefon-Kennwort anderen Personen nicht zugänglich machen. Wurde die Telefon-PIN bzw. das Telefon- Kennwort einem Dritten zugänglich gemacht bzw. besteht der Verdacht, dass ein Dritter Kenntnis davon erlangt hat, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich seine Telefon-PIN bzw. das Telefon-Kennwort zu ändern. Sofern ihm dies nicht möglich ist, hat er die netbank AG unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit seine Telefon-PIN und/oder das Telefon-Kennwort zu ändern. Bei Änderung wird die bisherige Telefon-PIN und/oder das Telefon-Kennwort ungültig. 8. Der Zugang zum Telefonservice der netbank AG wird aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn dreimal hintereinander eine falsche Telefon-PIN eingegeben worden ist. Der Kunde kann eine Sperrung nur durch die netbank AG aufheben lassen. 9. Die netbank AG ist berechtigt, den Zugang zum Telefonservice aus Sicherheitsgründen jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung besteht oder wenn der Kunde die Sperre wünscht. 10. Die netbank AG wird den Kunden über Sperren, die von ihr veranlasst wurden, unverzüglich informieren. 11. Der Kunde trägt alle Schäden, die durch eine unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung der jeweils für den Telefonservice geltenden Telefon-PIN und/oder des Telefon- Kennwortes entstehen, soweit der Kunde den Schaden durch Verletzung der Sorgfaltspflichten verursacht hat. Die netbank AG haftet im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die mit der Kontoeröffnung übersandt werden und auf den Internetseiten der netbank AG einsehbar sind. 12. Zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung und aus Beweisgründen kann die netbank AG die mit dem Kunden geführten Telefongespräche sowie die von ihm über Tastatur des Telefons eingegebenen Ziffern aufzeichnen und aufbewahren. 13. Für Störungen des Telefonservices, insbesondere dafür, dass der Zugang zu einem Konto vorübergehend nicht möglich ist, haftet die netbank AG nur bei Verschulden. 14. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der netbank AG sowie die Sonderbedingungen der einzelnen Geschäftssparten. B. Produktbezogene Geschäftsbedingungen I. Bedingungen für das Einlagengeschäft Sonderbedingungen für das netbank Tagesgeldkonto 1. Art der Einlage und Kontoführung Die Einlage des netbank Tagesgeldkontos ist eine Sichteinlage mit täglicher Fälligkeit und einer gestaffelten variablen Verzinsung. Das netbank Tagesgeldkonto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Es kann nicht für den Zahlungsverkehr (Überweisungen, Daueraufträge, Lastschrifteinzüge usw.) genutzt werden. Verfügungen sind täglich möglich, können jedoch nur über das mit der netbank AG vereinbarte Girokonto als Referenzkonto abgewickelt werden. 2. Verzinsung Die Verzinsung der Einlage ist variabel und nach der Höhe des jeweiligen Kontoguthabens gestaffelt. Die netbank AG ist berechtigt, die Staffelung der Beträge sowie die Ausgestaltung der Zinsen sowohl bezüglich des Zinssatzes als auch im Hinblick auf die Höhe des Guthabens nach billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Änderungen des Zinssatzes sowie der jeweils aktuell geltende Zinssatz werden im Preisverzeichnis der netbank AG bekannt gegeben und treten mit Veröffentlichung in Kraft. 3. Rechnungsabschluss Die netbank AG erteilt für das netbank Tagesgeldkonto vierteljährlich jeweils zum Ende eines Quartals einen Rechnungsabschluss. 4. Kontoauflösung Die Einlage wird abgerechnet und das netbank Tagesgeldkonto aufgelöst, wenn ein Auftrag des Kontoinhabers – bei Gemeinschaftskonten von allen Kontoinhabern – hierzu. Das Kontoguthaben wird dem vereinbarten Referenzkonto gutgeschrieben. 5. Verfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende Mitkontoinhaber das Konto auflösen. 6. Sonstiges Der/die Kontoinhaber dürfen nur für eigene Rechnung handeln. Ergänzend gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der netbank AG. Sonderbedingungen für netbank Sparbriefe 1. Der netbank Sparbrief ist eine Namensschuldverschreibung nach § 363 HGB. Er wird auf den Namen einer bestimmten Person (natürliche oder juristische Person) ausgestellt und ist während der gesamten Laufzeit sowohl für die netbank AG als auch für den Gläubiger unkündbar. 2. Der vereinbarte Zinssatz gilt für die gesamte Laufzeit. Die Verzinsung beginnt am Tage der Ausgabe und endet einen Tag vor der Fälligkeit. 3. Beim netbank Sparbrief werden die Zinsen jeweils jährlich nachträglich fällig. Die erste Zinszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Erwerb des Sparbriefes, im Fälligkeitsjahr zusammen mit dem Anlagebetrag (Einlösung). Beim netbank Gold Sparbrief werden die Zinsen nachträglich am Ende der Laufzeit fällig. Die Zinsauszahlung erfolgt im Fälligkeitsjahr zusammen mit dem Anlagebetrag. 4. Alle netbank Sparbriefe werden bei der netbank AG verwahrt. Effektive Sparbriefurkunden werden nicht ausgestellt. Eine Aushändigung der Sparbriefurkunden kann daher nicht verlangt werden. Dem Gläubiger wird eine Anlagebestätigung übersandt. 5. Die Abtretung der Rechte aus dem netbank Sparbrief ist nicht zulässig. Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. Sonderbedingungen für das netbank Anlagekonto 1. Laufzeit und Anlagebetrag Die Laufzeit beträgt 30, 90, 180 oder 360 Tage. Die Laufzeit beginnt ab Datum des Geldeingangs. Mit dem Geldeingang beginnt die Vertragslaufzeit. Der Mindestanlagebetrag beträgt EUR 5.000,–. 2. Prolongation Erhält die netbank AG bis zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit keine andere Weisung, wird das Anlagekonto am Ende der Laufzeit mit dem dann bestehenden Betrag inklusive der angefallenen Zinsen für die Dauer der Ursprungslaufzeit prolongiert. 3. Verzinsung Der vereinbarte Zinssatz gilt für die gesamte Laufzeit. Die Verzinsung beginnt am Tage der ersten Einzahlung und endet einen Tag vor der Fälligkeit. Die gutgeschriebenen Zinsen werden dem Kapital hinzugerechnet und bei einer Prolongation mit diesem vom Beginn des nächsten Abrechnungszeitraumes verzinst. Bei vorzeitiger Auflösung ist eine Verzinsung ausgeschlossen. 4. Zuzahlungen/Verfügungen Zuzahlungen während der Festlegungsfrist sind nicht möglich. Verfügungen während der Laufzeit sind nicht zulässig. Es liegt im Ermessen der netbank AG einer vorzeitigen Auflösung zuzustimmen. Ist der Tag der Fälligkeit ein Samstag/Sonntag oder Feiertag kann am darauf folgenden Bankarbeitstag verfügt werden. 5. Verrechnungskonto Als Verrechnungskonto kann nur das netbank Girokonto genutzt werden. 6. Verfügungsberechtigung Sind mehrere Personen Kontoinhaber, so ist jede von ihnen berechtigt, über das Kontoguthaben zu verfügen. Im Todesfall kann der überlebende Mitkontoinhaber das Konto auflösen. 7. Sonstiges Der/die Kontoinhaber dürfen nur für eigene Rechnung handeln. II. Bedingungen für Konten und Zahlungsverkehr Sonderbedingungen für den Scheckverkehr 1. Scheckvordrucke 1. Für die Ausstellung von Schecks sind nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke zu verwenden; andernfalls besteht für die netbank AG keine Einlösungsverpflichtung. Überbringerschecks dürfen nur auf Vordrucken für Überbringerschecks, Orderschecks nur auf Vordrucken für Orderschecks ausgestellt werden. 2. Der Empfänger von Scheckvordrucken hat diese bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen. 3. Das bezogene Institut ist befugt, die Berechtigung des Einreichers des Schecks oder der Bestellung und der Empfangsbescheinigung zu prüfen. 2. Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Verwendung der Scheckvordrucke 1. Scheckvordrucke und ausgefüllte Schecks sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen von Scheckvordrucken und Schecks ist der netbank AG unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Scheckvordrucke sind deutlich lesbar auszufüllen sowie sorgfältig zu behandeln (nicht knicken, lochen, beschmutzen). Änderungen und Streichungen des vorgedruckten Textes dürfen nicht vorgenommen werden. Der Scheckbetrag ist in Ziffern und Buchstaben so einzusetzen, dass nichts hinzugeschrieben werden kann. Hat sich der Kunde beim Ausstellen eines Schecks verschrieben oder ist der Scheck auf andere Weise unbrauchbar geworden, so ist er zu vernichten. 3. Bei Beendigung des Scheckvertrages sind die nicht benutzten Vordrucke unverzüglich zurückzugeben oder entwertet zurückzusenden. 3. Haftungsverteilung 1. Die netbank AG haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Scheckvertrag. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2. Löst die Bank Schecks ein, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, so kann sie das Konto des Kunden nur belasten, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. 3. Der Kunde ersetzt im Falle einer Schecksperre alle Aufwendungen die der netbank AG aus der wegen der Einlösung der Schecks übernommenen Garantie erwachsen. 4. Einlösung trotz mangelnden Guthabens Die Bank ist berechtigt, Schecks auch bei mangelndem Guthaben oder über einen zuvor für das Konto eingeräumten Kredit hinaus, einzulösen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüberziehung. Die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu berechnen. 5. Beachtung von Schecksperren 1. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der Bank so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Empfang des Widerrufs, zu beachten, später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht schriftlich um weitere sechs Monate verlängert. 2. Der Kunde ersetzt im Falle einer Schecksperre alle Aufwendungen, die dem bezogenen Institut aus der wegen der Einlösung der Schecks übernommenen Garantie erwachsen. 6. Behandlung von Fremdwährungsschecks Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 7. Zusätzliche Regelung für Orderschecks Der Aussteller von Orderschecks steht allen Kreditinstituten, die am Einzug der von ihm gegebenen Orderschecks beteiligt sind, für deren Bezahlung ein. Jedes dieser Kreditinstitute kann gegen Vorlage der innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegten und nicht bezahlten Schecks, Zahlung vom Aussteller verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für nach Beendigung des Scheckvertrages ausgestellte Orderschecks. Sonderbedingungen für die ec-Karte A. Garantierte Zahlungsformen B. Von der Bank angebotene andere Service-Leistungen A. Garantierte Zahlungsformen 1. Geltungsbereich Der Karteninhaber kann die ec-Karte für folgende Dienstleistungen nutzen: 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (= PIN): a) Zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des • deutschen Geldautomatensystems, • internationalen Maestro-Systems. b) Zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des • inländischen electronic cash-Systems, • internationalen Maestro-Systems im Ausland. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden. c) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten, sofern das geldautomatenbetreibende Kreditinstitut diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt. Auf diese Geldautomaten und Kassen wird im Inland durch das ec-/electronic cash- und im Ausland durch das Maestro-Logo hingewiesen. 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen: a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des internationalen Geld- automaten-Systems, die mit dem internationalen Maestro-Logo gekennzeichnet sind. b) Zum bargeldlosen Zahlen an automatisierten Kassen im Rahmen des internationalen Maestro-Systems, die mit dem Maestro-Logo gekennzeichnet sind. In einigen Ländern kann anstelle der PIN die Unterschrift gefordert werden. c) Zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten sowie zur bargeldlosen Zahlung automatisierten Kassen im Rahmen von Debitkarten-Systemen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrieben werden, sowie mit einem solchen Zahlungssystem eine entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht (Kooperationspartner). Die Akzeptanz der Karte im Rahmen des Debitkarten-System eines Kooperationspartners erfolgt unter dem für jenes System geltende Akzeptanzlogo. Die Bank wird dem Kunden über die Debitkarten-Systeme von Kooperationspartnern, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen, unterrichten. 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): a) Als Speichermedium für Zusatzanwendungen • der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder • eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung). 2. Allgemeine Regeln 2.1 Karteninhaber Die ec-Karte gilt für das auf sie angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Rückgabe der ec-Karte an die Bank wirksam. Die Bank wird jedoch die ec-Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Bis zum Wirksamwerden der Sperre hat der Kontoinhaber die Aufwendungen, die aus der Nutzung der ec-Karte entstehen, zu tragen. 2.2 Finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner ec-Karte im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der ec-Karte entstehen. Verfügungen mit der ec-Karte über den eingeräumten Kreditrahmen hinaus führen weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits; die Bank ist berechtigt, in diesen Fällen den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen. 2.3 Umrechnung von Fremdwährungen Nutzt der Karteninhaber die ec-Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 2.4 Rückgabe der ec-Karte Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der ec-Karte ist die Bank berechtigt, die alte ec-Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die ec-Karte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des ec-Karten-Vertrages), so hat der Karteninhaber die ec-Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. 2.5 Sperre und Einziehung der ec-Karte Die Bank darf die ec-Karte sperren und den Einzug der ec-Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den ec-Karten-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zur Einziehung oder Sperre der ec-Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der ec-Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet. 2.6 Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 2.6.1 Unterschrift Der Karteninhaber hat die ec-Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben. 2.6.2 Aufbewahrung der ec-Karte Die ec-Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt und missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die ec-Karte nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, um z.B. einen Missbrauch im Rahmen des Maestro-Systems zu verhindern. 2.6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der ec-Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und im Besitz der ec-Karte ist, kann zu Lasten des auf der ec-Karte angegebenen Kontos Verfügungen tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abheben). 2.6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Stellt der Karteninhaber den Verlust seiner ec-Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner ec-Karte fest, so ist die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der ec-Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 01805/021021, 0,14/Min.) anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden. Der zentrale Sperrannnahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ec-Karten für die weitere Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene ec-Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Wird die ec-Karte gestohlen oder missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 3. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten 3.1 Geldautomaten-Service und bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen 3.1.1 Verfügungsrahmen Für Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen teilt die Bank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen für jedes Konto mit, auf das mit der ec-Karte zugegriffen werden kann. Bei der Nutzung der ec-Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen des electronic cash- sowie des Maestro-Systems wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen des Kontos, von dem der Betrag mittels der ec-Karte abgebucht werden soll, durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der jeweilige Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem vorher zum Konto eingeräumten Kredit von der Bank abgewiesen. Der Karteninhaber darf den jeweiligen Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen ec-Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine ec-Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese ec-Karte vereinbaren. 3.1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die ec-Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen sowie an Selbstbedienungsterminals nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3.1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank ist gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen ec-Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 3.1.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90% des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. • er den Kartenverlust der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, • die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. 3.2 Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten 3.2.1 Servicebeschreibung Unter Verwendung seiner Karte und der persönlichen Geheimzahl (PIN) kann der Karteninhaber ein Prepaid-Mobilfunk-Konto eines Mobilfunkanbieters, auf dem vorausbezahlte Telefonwerteinheiten verbucht werden, an Geldautomaten innerhalb des ihm von seiner Bank eingeräumten Verfügungsrahmens (Abschnitt 3.1.1) zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Voraussetzung ist, dass der vom Karteninhaber gewählte Geldautomat über eine entsprechende Ladefunktion verfügt und der Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, das aufgeladen werden soll, an dem System teilnimmt. Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos hat der Karteninhaber am Display des Geldautomaten den Menüpunkt zum Aufladen des Prepaid-Mobilfunk-Kontos zu wählen, die Mobilfunk-Telefonnummer („Handy-Nummer") einzugeben und einen angezeigten Aufladebetrag zu wählen. Nach Autorisierung der Ladetransaktionen durch die Bank des Karteninhabers wird das Prepaid-Mobilfunk-Konto beim Mobilfunkanbieter aufgeladen. Mit diesem Verfahren kann der Karteninhaber sowohl sein eigenes Prepaid-Mobilfunk- Konto als auch das eines Dritten aufladen. Wird die Aufladung von der Bank, etwa wegen fehlender Kontodeckung, nicht autorisiert, wird am Display ein ablehnender Hinweis angezeigt. 3.2.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. 3.2.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank ist vertraglich verpflichtet, Ladebeträge für ein Prepaid-Mobilfunk-Konto, die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen Karte autorisiert worden sind, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht beschränkt sich auf den jeweils autorisierten Betrag. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Mobilfunkanbieter, der das Prepaid-Mobilfunk-Konto führt, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. 3.2.4 Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konten Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte zum Aufladen von Prepaid-Mobilfunk-Konto entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu tragen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei. Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vor liegen, wenn • er den Kartenverlust der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, • die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den mitgeteilten Verfügungsrahmen. B. Von der Bank angebotene andere Service-Leistungen 1. Besondere Bedingungen Für weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leistungen gelten besondere Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit dem Kontoinhaber vereinbart werden. 2. Vereinbarung über die Nutzungsarten Die Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte in Anspruch nehmen kann. C. Zusatzanwendungen 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte 1.1 Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z.B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z.B. in Form eines elektronischen Fahrscheins) zu benutzen. 1.2 Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen möchte. Die Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. 3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen 3.1 Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. 3.2 Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag. Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr 1. Gemeinsame Bestimmungen für Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger 1.1 Zweck Im Lastschrift-Einzugsverkehr kann der Gläubiger (Zahlungsempfänger) über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) sofort fällige Forderungen zu Lasten des Kontos seines Schuldners (Zahlungspflichtiger) bei dessen Kreditinstitut (Zahlstelle) mittels Lastschrift in der Weise einziehen, dass der Forderungsbetrag vom laufenden Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht wird. Die Lastschrift kann beleglos oder beleggebunden sein. 1.2 Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag Der Lastschriftbetrag wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und der ersten Inkassostelle eingezogen, und zwar auf Grund a) einer dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen erteilten schriftlichen Ermächtigung (Einzugsermächtigung) b) oder eines der Zahlstelle von dem Zahlungspflichtigen zugunsten des Zahlungsempfängers erteilten schriftlichen Auftrages (Abbuchungsauftrag). 1.3 Mustertext Die Beteiligten verwenden für Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge die einheitlichen Mustertexte des Kreditinstituts. Im Abbuchungsverfahren sorgt der Zahlungsempfänger dafür, dass die Zahlungspflichtigen jeweils ihrer Zahlstelle unter Benutzung des einheitlichen Mustertextes einen Abbuchungsauftrag erteilen. 1.4 Vorlage der Einzugsermächtigung Die erste Inkassostelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu verlangen, dass der Zahlungsempfänger die Einzugsermächtigung vorlegt. 1.5 Rückbuchungsanspruch im Abbuchungsauftragsverfahren Wenn der Zahlstelle ein Abbuchungsauftrag nicht vorliegt, kann derjenige, der als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wird, Rückbuchungen verlangen. Er hat dieses Verlangen unverzüglich beim kontoführenden Institut vorzubringen. 1.6 Rückbelastung von Lastschriften Die Zahlstelle und die erste Inkassostelle sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob derjenige, der als Zahlungspflichtiger in Anspruch genommen wurde, gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Widerspruch berechtigt ist. Sie sind berechtigt, die Rückbuchung ohne weitere Prüfung vorzunehmen. Der Zahlungsempfänger, dessen Konto im Falle eines Widerspruchs mit dem Lastschriftbetrag rückbelastet wird, bereinigt Meinungsunterschiede über die Berechtigung eines Widerspruchs ausschließlich unmittelbar mit dem widersprechenden Zahlungspflichtigen. 1.7 Haftung Die beteiligten Kreditinstitute haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Bestimmungen für den Zahlungsempfänger 2.1 Wahl der Verfahrensart Der Zahlungsempfänger soll mit dem Zahlungspflichtigen beim Einzug von Forderungen in der Regel das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbaren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Beitragszahlungen aller Art, Versicherungsprämien, regelmäßige Gebühren, Steuern, Rechnungsbeträge von Versorgungsbetrieben, Miet-, Pacht-, Zins und Tilgungszahlungen und andere regelmäßige Zahlungen handelt. Der Zahlungsempfänger kann mit dem Zahlungspflichtigen das Abbuchungsverfahren vereinbaren, wenn die einzuziehenden Forderungen überwiegend auf größere Beträge lauten. Das gilt beispielsweise bei Forderungen aus Warenlieferungen. 2.2 Rückbelastungen von Lastschriften Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, Lastschriften, die nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs zurückgegeben wurden, von der ersten Inkassostelle sowie von den im Einzugsweg nachgeschalteten Einzugsstellen und von der Zahlstelle unmittelbar zurückzunehmen und wieder zu vergüten. 2.3 Verbot der Widerverwendung von Rücklastschriften Nicht eingelöste oder wegen Widerspruchs zurückgegebene Lastschriften dürfen nicht erneut zum Einzug gegeben werden. 2.4 Rücklastschriftprovision Für nicht eingelöste oder wegen Widerspruch zurückgegebene Lastschriften kann eine angemessene Rücklastschriftprovision berechnet werden. 3. Bestimmungen für den Zahlungspflichtigen 3.1 Zahlbarkeit Lastschriften sind zahlbar, wenn Sie bei der Zahlstelle eingehen. Teilzahlungen sind unzulässig. 3.2 Mangelnde Guthaben Die Zahlstelle ist berechtigt, Lastschriften auch bei mangelndem Guthaben einzulösen. Bei Nichteinlösung wird ohne vorherige Rückfrage bei dem Zahlungspflichtigen der „Nicht bezahlt“Vermerk erteilt und die Lastschrift zurückgegeben. 3.3 Widerruf von Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträgen Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge können jederzeit widerrufen werden. Einzugsermächtigungen werden ausschließlich gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen. Der Widerruf eines Abbuchungsauftrages ist nur wirksam, wenn er schriftlich gegenüber der Zahlstelle erfolgt. Der Widerruf muss der Zahlstelle so rechtzeitig zugehen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Der Zahlungspflichtige benachrichtigt den Zahlungsempfänger. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr 1. Ausführung von Überweisungen, Entgelte und Leistungsmerkmale 1.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausführung von Überweisungen Die Bank führt Überweisungen des Kunden aus, wenn die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). 1.2 Übermittlung von Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Kreditinstitute an das Kreditinstitut des Begünstigten. Das Kreditinstitut des Begünstigten kann dem Begünstigten die Überweisungsdaten, zu denen auch die Kontonummer des Überweisenden gehört, ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen im Inland werden die Überweisungsdaten über den internationalen Zahlungsnachrichtendienst Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an das Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der Europäischen Union und in den USA. 1.3 Entgelte und Leistungsmerkmale Die Höhe der Entgelte und die Leistungsmerkmale im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. 2. Inlandsüberweisungen 2.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: • Name des Begünstigten, • Kontonummer des Begünstigten sowie Bankleitzahl und Name des Kreditinstituts des Begünstigten beziehungsweise IBAN1 des Begünstigten und BIC2 des Kreditinstituts des Begünstigten, • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), • Betrag, • Name und Kontonummer des Kunden oder Name und IBAN1 des Kunden, • Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (zum Beispiel PIN/iTAN). Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 2.4.1). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. 2.2 Ausführungsfrist 2.2.1 Fristlänge 1. Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt, längstens jedoch innerhalb der nachstehenden Fristen: Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. • Überweisungen in Euro binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten; • Überweisungen in Euro innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle eines Kreditinstituts binnen eines Bankgeschäftstages, andere institutsinterne Überweisungen in Euro längstens binnen zwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten; • Überweisungen, die auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)3 bis zu einem Wert von höchstens 75.000 Euro lauten, binnen fünf Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten beziehungsweise bei institutsinternen Überweisungen auf das Konto des Begünstigten; hiervon abweichende Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bankgeschäftstage sind die Werktage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende. 2. Überweisungen, die weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines EU- oder EWR- Mitgliedstaates3 lauten4, werden baldmöglichst bewirkt. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem • die nach Nummer 2.1 zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und • ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese Anforderungen spätestens zu dem im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmten Ende der Annahmefrist5 erfüllt sind. Sind die Anforderungen erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages. Führt die Bank die Überweisung bereits an dem Tag aus, an dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist, beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag. 2.3 Haftung 2.3.1 Haftung für eigenes Verschulden der Bank 1. Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2. Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 2.3.2 Haftung der Bank für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute 1. Bei Überweisungen mit einem Wert bis 75.000 Euro haftet die Bank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie für eigenes Verschulden nach Nr. 2.3.1, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Kunde vorgegeben hat. 2. Die Bank haftet bei Überweisungen, deren Wert 75.000 Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Kreditinstituts. 2.3.3 Verschuldensunabhängige Haftung 1. Bei Überweisungen mit einem Wert bis 75.000 Euro, die auf Euro oder auf eine andere Währung eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates3 lauten, erstattet die Bank verschuldensunabhängig: • Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 2.2) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat, oder • einen Garantiebetrag von höchstens 12.500 Euro zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. 2.2) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn -die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Bank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, oder -ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat oder -ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist. 2. Bei Überweisungen, die • weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates3 lauten4, oder • den Wert von 75.000 Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Absatz 1 ausgeschlossen. 2.4 Kündigungsrechte 2.4.1 Kündigung durch die Bank Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vgl. Nummer 2.2.2) oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist und sie den Garantiebetrag gemäß Nummer 2.3.3 Absatz 1 zweiter Punkt entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. 2.4.2 Kündigung durch den Kunden Der Kunde kann den Überweisungsvertrag vor Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 2.2.2) kündigen. Nach Beginn der Ausführungsfrist kann der Kunde den Überweisungsvertrag nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 und Satz 2 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. 3. Grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union6 und der EWR-Staaten7 3.1 Erforderliche Angaben 3.1.1 Überweisungen in Euro Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: • Name des Begünstigten, • IBAN1 des Begünstigten, •BIC2 des Kreditinstituts des Begünstigten, • Euro als Währung (in Kurzform „EUR"), • Betrag, • Name und Kontonummer oder Name und IBAN1 des Kunden, • Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (z.B. PIN/TAN). 3.1.2 Überweisungen in anderen Währungen als Euro Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: • Name des Begünstigten, • Kontonummer beziehungsweise IBAN1 des Begünstigten; falls Kontonummer und IBAN1 unbekannt, ist die vollständige Adresse des Begünstigten anzugeben, •BIC2 des Kreditinstituts des Begünstigten; ist der BIC2 unbekannt, ist der vollständige Name und die Adresse des Kreditinstituts des Begünstigten anzugeben, • Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), • Betrag, • Name und Kontonummer des Kunden oder Name und IBAN1 des Kunden, • Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (z.B. PIN/TAN). 3.1.3 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 3.4.1). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. 3.2 Ausführungsfrist 3.2.1 Fristlänge 1. Überweisungen, die auf Euro oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)3 bis zu einem Wert von höchstens 75.000 Euro lauten, werden baldmöglichst, längstens jedoch binnen fünf Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirkt. Hiervon abweichende Ausführungsfristen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bankgeschäftstage sind die Werktage, an denen alle an der Ausführung der Überweisung beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende. 2. Überweisungen, die weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates3 lauten4, werden baldmöglichst auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirkt. 3.2.2 Beginn der Ausführungsfrist und Ende der Annahmefrist Die Ausführungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem • die nach Nummer 3.1 zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben vorliegen und • ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Deckung). Voraussetzung für den Beginn der Ausführungsfrist ist zudem, dass diese Anforderungen spätestens zu dem im Preis- und Leistungsverzeichnis bestimmten Ende der Annahmefrist5 erfüllt sind. Sind die Anforderungen erst nach dem Ende der Annahmefrist erfüllt, beginnt die Ausführungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Bankgeschäftstages. Führt die Bank die Überweisung bereits am Tag aus, an dem die erforderlichen Angaben vorliegen und Deckung gegeben ist, beginnt die Ausführungsfrist schon an diesem Tag. 3.3 Haftung 3.3.1 Haftung für eigenes Verschulden der Bank 1. Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2. Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 3.3.2 Haftung der Bank für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute 1. Bei Überweisungen, bis zu einem Wert von höchstens 75.000 Euro haftet die Bank für das Verschulden eines zwischengeschalteten Kreditinstituts wie für eigenes Verschulden nach Nummer 3.3.1 bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Überweisung, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut liegt, das der Kunde vorgegeben hat. 2. Die Bank haftet bei Überweisungen, deren Wert 75.000 Euro übersteigt, nicht für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Kreditinstituts. 3.3.3 Verschuldensunabhängige Haftung 1. Bei Überweisungen, die auf Euro oder eine andere Währung eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates3 lauten und den Wert von 75.000 Euro nicht überschreiten, erstattet die Bank verschuldensunabhängig • Zinsen auf den Überweisungsbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr für die Dauer der Verspätung, wenn die Überweisung erst nach Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 3.2) bewirkt wird, es sei denn, dass der Kunde oder der Begünstigte die Verspätung zu vertreten hat, oder • einen Garantiebetrag von höchstens 12.500 Euro zuzüglich bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 3.2) noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Kunden an bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem Fall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift des Garantiebetrages auf dem Konto des Kunden in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Jahr zu verzinsen. Ansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn -die Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Kunde der Bank eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat oder -ein vom Kunden ausdrücklich bestimmtes zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat, oder -ein vom Kreditinstitut des Begünstigten mit der Entgegennahme der Überweisung beauftragtes Kreditinstitut die Überweisung nicht ausgeführt hat. Haftungsansprüche nach Satz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist. 2. Bei Überweisungen, die • weder auf Euro noch auf eine andere Währung eines EU-oder EWR-Mitgliedstaates3 lauten4, oder • den Wert von 75.000 Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Absatz 1 ausgeschlossen. 3. Bei Überweisungen, die den Wert von 75.000 Euro nicht überschreiten, erstattet die Bank verschuldensunabhängig die von ihr selbst oder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltenen Beträge nach Wahl des Kunden entweder diesem oder dem Begünstigten, ohne dafür zusätzliche Entgelte und Auslagen zu erheben. Bei Überweisungen, die den Wert von 75.000 Euro überschreiten, ist eine verschuldensunabhängige Erstattung nach Satz 1 ausgeschlossen. 3.4 Kündigungsrechte 3.4.1 Kündigung durch die Bank Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vgl. Nummer 3.2.2) oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist und sie den Garantiebetrag gemäß Nummer 3.3.3 Absatz 1 zweiter Punkt entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. 3.4.2 Kündigung durch den Kunden 1. Vor Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 3.2.2) kann der Kunde den Überweisungsvertrag kündigen. 2. Nach Beginn der Ausführungsfrist (vgl. Nummer 3.2.2) kann der Kunde den Überweisungsvertrag bei • Überweisungen bis zu einem Wert von 75.000 Euro nur kündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des Begünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem der Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, oder • Überweisungen mit einem Wert von mehr als 75.000 Euro nur kündigen, wenn das Kreditinstitut des Begünstigten die Kündigung nach der für das Kreditinstitut maßgeblichen Rechtsordnung beachtet. 3. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. 4. Grenzüberschreitende Überweisungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union und der EWR-Staaten (Drittstaaten)8 4.1 Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: • Name des Begünstigten, • Kontonummer beziehungsweise IBAN1 des Begünstigten; falls Kontonummer und IBAN1 unbekannt, ist die vollständige Adresse des Begünstigten anzugeben, •BIC2 des Kreditinstituts des Begünstigten; ist der BIC2 unbekannt, ist der vollständige Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. Name und die Adresse des Kreditinstituts des Begünstigten anzugeben, • Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1), • Betrag, • Name und Kontonummer des Kunden oder Name und IBAN1 des Kunden, • Datum und Unterschrift oder die Legitimations- und Identifikationsmedien bei elektronisch erteilten Überweisungen (z.B. PIN/TAN). Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 4.4.1). Hält der Kunde bei der Ausführung der Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. 4.2 Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten bewirkt. 4.3 Haftung 4.3.1 Haftung für eigenes Verschulden der Bank 1. Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2. Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für den Zinsschaden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. 4.3.2 Haftung für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute Für das Verschulden zwischengeschalteter Kreditinstitute haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ersten zwischengeschalteten Kreditinstituts. 4.3.3 Verschuldensunabhängige Haftung Eine verschuldensunabhängige Haftung der Bank ist ausgeschlossen. 4.4 Kündigungsrechte 4.4.1 Kündigung durch die Bank Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, wenn • weder ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden, noch ein ausreichender Kredit eingeräumt ist oder • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet oder • ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist. 4.4.2 Kündigung durch den Kunden Der Kunde kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Überweisung von der Bank noch nicht ausgeführt worden ist. Nach der Ausführung der Überweisung durch die Bank kann er den Überweisungsvertrag nur kündigen, wenn die Kündigung beim Kreditinstitut des Begünstigten noch beachtet werden kann. Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1 und Satz 2 bereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Anlage 1 Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Belgien BE Euro EUR Bulgarien BG Bulgarische Lew BGL Dänemark DK Dänische Krone DKK Estland EE Estnische Krone EEK Finnland FI Euro EUR Frankreich FR Euro EUR Griechenland GR Euro EUR Großbritannien GB Britisches Pfund GBP Irland IE Euro EUR Island IS Isländische Krone ISK Italien IT Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Kroatien HR Kroatischer Kuna HRK Lettland LV Lettischer Lats LVL Liechtenstein LI Schweizer Franken* CHF Litauen LT Litauischer Litas LTL Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR Niederlande NL Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Österreich AT Euro EUR Polen PL Polnische Zloty PLN Portugal PT Euro EUR Rumänien RO Rumänische Leu ROL Russische Föderation RU Russischer Rubel RUR Schweden SE Schwedische Krone SEK Schweiz CH Schweizer Franken CHF Slowakei SK Slowakische Krone SKK Slowenien SI Euro EUR Spanien ES Euro EUR Tschechien CZ Tschechische Krone CZK Türkei TR Türkische Lira TRL Ungarn HU Ungarische Forint HUF USA US US-Dollar USD Zypern CY Euro EUR *Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein 1IBAN = International Bank Account Number/Internationale Bankkontonummer 2BIC = Bank Identifier Code/Internationale Bankleitzahl 3 Währungen derzeit: Britisches Pfund, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Estnische Krone, Isländische Krone, Lettischer Lats, Litauischer Litas, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Slowakische Krone, Tschechische Krone, Ungarischer Forint. 4 Zum Beispiel US-Dollar. 5 Anmerkung: Ob und welche Annahmefristen für Ihre Bank gelten, können Sie dem Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen. 6 EU-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern. 7 EWR-Staaten derzeit: Liechtenstein, Norwegen und Island. 8 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der EU und des EWR (EU-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Italien, Irland, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Zypern; EWR-Staaten derzeit: Liechtenstein, Norwegen und Island). Sonderbedingungen für die Ausführung von Daueraufträgen 1. Daueraufträge können in monatlichen Abständen (monatlich, zweimonatlich usw. bis max. jährlich) ausgeführt werden. Der Ausführungstermin kann zwischen dem 1. eines Monats und dem 30. eines Monats frei gewählt werden. Fällt der angegebene Ausführungstag auf ein Wochenende, einen staatl. anerkannten Feiertag oder einen für Banken allgemein gültigen Feiertag, so wird der Dauerauftrag am Werktag davor mit der Wertstellung des beauftragten Ausführungstages ausgeführt. 2. Neueinrichtung, Änderungen oder Löschungen von Daueraufträgen sind der netbank AG mindestens zwei Arbeitstage vor dem Ausführungstermin bzw. Nichtausführungstermin über das Online-System mitzuteilen. Bei späterer Eingabe kann die netbank AG keine Gewähr für eine termingerechte Berücksichtigung übernehmen. 3. Es werden Aufträge nicht zur Ausführung angenommen, bei denen die Bankverbindung des Empfängers fehlt. 4. Bestätigungen der Aufträge zur Annahme werden nur über die Benutzerführung angezeigt. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht. Die Ausführung des Dauerauftrages ist auf dem Girokontoauszug ersichtlich. 5. Daueraufträge werden grundsätzlich nur ausgeführt, wenn Kontodeckung vorhanden ist. Weist das Konto keine oder nur unzureichende Deckung auf, behält sich die netbank AG die Rückgabe des Auftrages vor. 6. Die netbank AG wird für die rechtzeitige Ausführung der Daueraufträge alle Sorgfalt walten lassen, übernimmt jedoch die Haftung nur bei grobem Verschulden der netbank AG. 7. Ergänzend zu diesen Sonderbedingungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Sonderbedingungen für die Abwicklung von Online-Transaktionen auf der Basis des PIN-/iTAN-Verfahrens mit der netbank AG. Sonderbedingungen für das Wechseldiskont- und Wechseleinzugsgeschäft Für das Wechseldiskont- und Wechseleinzugsgeschäft gelten neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank die nachfolgenden Sonderbedingungen ergänzend. Diese Geschäfte werden durch die netbank AG nicht ausgeführt: 1. Wechseldiskontgeschäft 1.1 Wechselankauf Die Bank kauft – soweit nichts anders vereinbart ist – nur solche Wechsel an, die zur Verpfändung bei der Deutschen Bundesbank geeignet sind. Wird ein nicht verpfändbarer Handelswechsel angekauft, gelten diese Sonderbedingungen gleichermaßen. 1.2 Weitergabe von Wechseln Die Bank ist berechtigt, diskontierte Wechsel an andere Kreditinstitute weiterzugeben oder an diese zu übertragen bzw. zu verpfänden, ohne den Kunden hierüber zu benachrichtigen. 1.3 Rückbelastung 1. Gibt die Deutsche Bundesbank einen Wechsel als nicht verpfändbar an die Bank zurück, so darf die Bank ihn dem Kunden zurückbelasten. 2. Die Bank darf die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall dem Konto zurückbelasten, wenn sie Kenntnis erhält, dass die Einlösung der Wechsel gefährdet ist. Hinweise auf eine solche Gefährdung können sich z. B. daraus ergeben, dass Akzepte eines Wechselverpflichteten protestiert werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder negative Bankauskünfte über einen Wechselverpflichteten eingehen. 3. Die Bank darf von ihr diskontierte Wechsel zurückbelasten, wenn sie bei Vorlage nicht bezahlt werden oder sie aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dasselbe gilt bei unterlassener oder verspäteter Vorlage, falls die Wechsel auch bei ordnungsgemäßer Vorlage nicht bezahlt worden wären. Ein Rückbelastungsrecht besteht ferner, wenn die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Verfügungen beschränkt ist (z.B. Sperre des Einlösungsbetrages, Moratorium). 4. Die Rückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel nicht zurückgegeben werden können (z.B. bei Verlust auf dem Postweg). Unterbleibt die Rückgabe infolge eines Verschuldens der Bank, so trägt diese einen hieraus entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gegenwert zurückbelasteter, aber nicht zurückgegebener Wechsel hereinzuholen oder dem Kunden die ihr zustehenden Rechte zu übertragen. 1.4 Modalitäten bei der Rückbelastung Die Rückbelastung erfolgt in Höhe des Nettobetrages der Diskontabrechnung zuzüglich Zinsen vom Tag der Diskontierung bis zum Rückbelastungstag. Für die Zinsberechnung ist der bei der Diskontierung vereinbarte Zinssatz maßgeblich. Darüber hinaus kann die Bank die im Zusammenhang mit der Rückbelastung anfallenden Auslagen sowie ein separates Entgelt berechnen. Die Bank ist außerdem berechtigt, einen von der Deutschen Bundesbank als nicht verpfändbar zurückgegebenen Wechsel für die verbleibende Laufzeit neu abzurechnen, und zwar zu dem höheren Zinssatz, den sie für nicht verpfändbare Wechsel verlangt. Bei der Rückbelastung eines Wechsels wird die Bank dem Kunden die bei der Diskontierung berechneten Zinsen zurückerstatten, soweit diese für die Zeit zwischen Rückbelastung und Fälligkeit des Wechsels erhoben worden sind. 1.5 Sicherungsrechte der Bank 1. Die Bank erwirbt an diskontierten Wechseln gem. Nr. 15 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum. Belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto des Kunden zurück, so verbleibt der Bank das Sicherungseigentum an diesem Wechsel. Mit dem Erwerb des Eigentums an den Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über. 2. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertragungsurkunde zu erteilen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten nicht Kraft Gesetzes auf die Bank übergehen (z.B. Grundschulden, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum), ist der Kunde verpflichtet, diese Sicherheiten auf die Bank zu übertragen und die hierzu erforderlichen Erklärungen in der von der Bank verlangten Form abzugeben. 3. Beim „Wechsel-/Scheckverfahren“ erwirbt die Bank von dem Kunden (wechselbezogen) nur das Eigentum oder bei Eigentumsvorbehalt das Anwartschaftsrecht an der dem Kunden gelieferten Ware, die Gegenstand des betreffenden „Wechsel-/Scheckverfahrens“ ist. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen. 4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Kunde ferner verpflichtet, der Bank die zur Geltendmachung der Forderungen, Rechte und Sicherheiten nötige Auskunft zu erteilen sowie die über die Forderungen, Rechte und Sicherheiten ausgestellten oder zu ihrem Beweis dienenden Urkunden auszuhändigen. 5. Die Abtretung der Forderungen sowie die Übertragung der hierfür gestellten Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank infolge der Rückbelastung nicht eingelöster oder diskontierter Wechsel entstehen. 1.6 Fremdwährungswechsel Werden Wechselbeträge nicht in der Währung, über die die Papiere lauten, angeschafft, so wird die Bank die dadurch entstehenden Kursdifferenzen nachträglich dem Kunden belasten oder gutbringen. 2. Wechseleinzugsgeschäft 2.1 Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Reicht der Kunde Inkassowechsel mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen den Wechselbetrag zu beschaffen, und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn Inkassowechsel bei der Bank selbst zahlbar sind. 2.2 Rückgängigmachung der Vorbehaltsgutschrift 1. Werden Inkassowechsel nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, so macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. 2. Das Gleiche gilt in den Nr. 1.3, 2 – 4 genannten Fällen. 3. Die Rückgängigmachung geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Im Übrigen gilt Nr. 15 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Sonderbedingungen für die MasterCard 1. Vertragspartner und Vertragsabwicklung Vertragspartner des Karteninhabers ist die netbank AG. Die Annahme des Kreditkartenantrags (die Kreditkarte wird nachfolgend als Karte bezeichnet) durch die netbank AG wird durch die Übergabe oder Übermittlung der Karte an den Karteninhaber erklärt. 2. Verwendungsmöglichkeiten der Karte Mit der von der netbank AG ausgegebenen Karte kann der Karteninhaber während deren Gültigkeitsdauer im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen der jeweiligen Kartenorganisation • bei Vertragsunternehmen/Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und Stand 08.2008 – Eine Veränderung oder Ergänzung dieser Bedingungen oder Verträge durch den Antragsteller führt zur Nichtigkeit des Antrages. • darüber hinaus als weitere Dienstleistung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten – dort zusätzlich gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises – Bargeld beziehen (Bargeldservice); über die Höchstbeträge beim Bezug von Bargeld wird der Karteninhaber auf Anfrage gesondert unterrichtet. Die Vertragsunternehmen/Akzeptanzstellen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z.B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Die netbank AG ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil der Kreditkartenfunktion sind, aufrechtzuerhalten oder in ähnlicher Weise fortzuführen. Die netbank AG behält sich vielmehr vor, Zusatzleistungen jederzeit neu zu gestalten oder ersatzlos entfallen zu lassen. 3. Persönliche Geheimzahl Für die Nutzung von Geldautomaten und von automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber eine persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt der Karteneinsatz unter Verwendung der PIN beleg- oder unterschriftlos, kann der Karteninhaber der Belastung seiner Karte nur widersprechen, indem er nachweist, dass die Karte nicht von ihm genutzt wurde. 4. Nutzung der Karte Bei Nutzung der Karte ist entweder • ein Beleg zu unterschreiben, auf den die Kartendaten übertragen wurden, oder • an Geldautomaten und bestimmten automatisierten Kassen die PIN einzugeben. Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen/Akzeptanzstellen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen lediglich seine Kartennummer, das Gültigkeitsdatum und ggf. den auf der Kartenrückseite angegebenen Sicherheitscode angeben (z.B. beim Versandhandel). 5. Finanzielle Nutzungsgrenze/Zahlungsrahmen Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie im Rahmen des ihm mit der Übersendung der Karte oder in der Folge auf den Übersichten (Kontoauszüge) bzw. mit gesondertem Schreiben mitgeteilten Zahlungsrahmens verwenden, sodass ein Ausgleich der Kartenumsätze vollständig und fristgerecht gewährleistet ist (finanzielle Nutzungsgrenze). Der mitgeteilte Zahlungsrahmen gilt für alle Haupt- und Zusatzkarten gemeinsam, sofern im Einzelfall von der netbank AG nichts Abweichendes mitgeteilt wird. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die netbank AG berechtigt, den Ausgleich der Forderungen, die aus der Nutzung der Karte entstehen, gem. Ziff. 7 zu verlangen. Die Genehmigung einzelner Kartenumsätze führt weder zur Einräumung eines Kredits, noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredits sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers Der Karteninhaber hat seine Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld auf der Kartenrückseite zu unterschreiben und sie mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. Der Karteninhaber hat auch dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist und die PIN kennt, hat die Möglichkeit, Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben). Stellt der Karteninhaber den Verlust der Karte oder deren missbräuchliche Verfügungen fest, so ist unverzüglich die netbank AG, der 24-Stunden-Sperrannahmeservice (Telefonnummer wird dem Karteninhaber bei Übersendung/Aushändigung der Karte mitgeteilt) oder eine Repräsentanz der Kartenorganisationen zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Bei Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte ist der Karteninhaber verpflichtet, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist der netbank AG zur Verfügung zu stellen. Bei Nutzung der Karte in elektronischen Netzen (z.B. Internet) hat der Karteninhaber darauf zu achten, dass die übermittelten Kartendaten verschlüsselt übertragen werden (z.B. SSL-verschlüsselte Kommunikation). Sofern von der netbank AG bzw. den Kartenorganisationen Verfahren zur Absicherung von Zahlungen in elektronischen Netzen angeboten und vom jeweiligen Vertragsunter